AGB Gutachtertätigkeit
Allgemeine Vertragsbedingungen für gutachterliche Tätigkeiten
Datenschutz und Betriebssicherheit
Zur Erstellung von Gutachten zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen mittels der hier beschriebenen Arbeitshilfe ist lediglich ein Internetzugang erforderlich.
Der Schutz persönlicher Daten ist durch verschiedene Maßnahmen, beispielsweise der verschlüsselten Übertragung und Speicherung der Informationen und durch die Vergabe von verschlüsselten Benutzernamen und persönlichen Passwörtern, weitestgehend gesichert.
Den oder die mit der Arbeit beauftragten Benutzer legt der Auftraggeber fest. Ein Zugriff durch Unberechtigte ist damit nahezu ausgeschlossen.
Die Verwendung der persönlichen Daten erfolgt lediglich für die per Gesetz durchzuführende Ermittlung der Ausgleichsbeträge der Grundstücke. Sie ist auf die Zeit der Ermittlung der Ausgleichsbeträge der Grundstücke und der Abrechnung des Sanierungsgebietes beschränkt. Eine Weitergabe der persönlichen Daten ist ausgeschlossen.
Im Internet erstellte Dokumente sind eigenverantwortlich lokal zu sichern. Sie unterliegen dem internen Datenschutzsystem des Auftraggebers.
Gewährleistung, Haftung
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen nach dem neuesten Erkenntnisstand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung zu erbringen und mit der üblichen Sorgfalt vorzunehmen.
(3) Ist die Leistung mit Mängeln behaftet, so gelten die Vorschriften der §§ 633-638 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Recht, verjähren mit Ablauf von 5 Jahren.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn die Daten wurden durch den Auftragnehmer gespeichert.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die durch unsachgerechte Bereitstellung der Grundstücksdaten und fehlerhafte Handhabung der Wertermittlungsverordnung durch den Auftraggeber entstanden sind.
(6) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
(7) Der Auftragnehmer hat eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen (über 3 Millionen € bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden).
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt für die technische Abwicklung der Arbeiten sachkundige Personen einzubeziehen.
Urheberrecht
(1) Der Auftragnehmer hat das Recht, aber nicht die Pflicht, die nach dem Vertrag erbrachten Leistungen im Rahmen ihres Geschäftszwecks zu nutzen.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass sie allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an ihrem Werk zu verfügen und dass sie keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügungen getroffen hat.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeit, die Gegenstand dieses Vertrages ist, nicht - auch nicht ausschnittsweise - ohne Abstimmung vor der Erstveröffentlichung durch den Auftraggeber zu veröffentlichen oder von Dritten veröffentlichen zu lassen. Sie wird bis zur Erstveröffentlichung keinerlei Nutzungsrecht vergeben.
Verschwiegenheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle im Rahmen ihrterTätigkeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach Beendigung dieses Werkvertrages fort.
(3) Soweit dem Auftragnehmer im Rahmen der Sanierung personenbezogene Daten gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch ermittelt oder benutzt, verpflichtet sie sich hiermit gemäß § 138 Abs. 3 Baugesetzbuch, diese nur im gesetzlich angegebenen Umfang für Zwecke der Wertermittlung zu nutzen.
(4) Der Auftragnehmer wird übergebene Unterlagen sorgfältig verwahren und vor Einsichtnahme Dritter schützen.
Kündigung
(1) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
(2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was ihm infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag (BGB).
(3) Wird das Vertragsverhältnis gekündigt aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist nur die bis zur Kündigung nachweislich erbrachte Leistung des Auftragnehmers zu vergüten. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
Anzuwendende gesetzliche Vorschriften
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag.
Weitere Vereinbarungen
(1) Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragsteilen bei Vertragsabschluss wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.